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AutorenbildLucas Jung

Gebäudeenergiegesetz - das gilt es jetzt zu beachten

Regelungen beim Eigentümerwechsel


Infos zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Wechselt ein Bestandsgebäude den Eigentümer, beispielsweise durch Kauf, Erbe oder Schenkung, dann sind folgende Regelungen zu beachten:

  • Über 30 Jahre alte Öl- oder Gasheizungen müssen erneuert werden, wenn diese noch nicht auf Nieder- oder Brennwerttechnik basieren

  • Wartungsintervalle müssen eingehalten, und bspw. Klimaanlagen einer regelmäßigen Inspektion unterzogen werden

  • Dach, bzw. oberste Geschossdecke muss gedämmt werden, sofern sie noch keinen Mindestwärmeschutz (i.d.R. 4 cm Dämmung) aufweist.

  • Wärmeführende Rohre, die sich in unbeheizten Räumen (z.B. unausgebauter Keller) befinden, müssen gedämmt werden.

Die genannten Maßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren nach Einzug zu treffen. Erfolgt dies nicht, droht ein hohes Bußgeld.




Regelungen für Bestandsimmobilien ab 01.01.2024


Infos zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Regelungen für Bestandsimmobilien:

  • Keine Tauschpflicht für bestehende Heizungen. Bei Heizungstausch gilt dann die kommunale Wärmeplanung, die bis 2026/2028 beendet sein muss.

    • Im Westerwald wird die kommunale Wärmeplanung in fast allen Regionen bis 2028 abgeschlossen sein müssen.

  • Neu eingebaute Heizungen müssen mindestens 65% erneuerbare Energien nutzen. Möglich sind:

    • Wärmepumpe

    • Stromdirektheizung

    • Fernwärme

    • Pellet- bzw. Holzheizung

    • Solarthermie

  • Heizungssysteme können auch kombiniert, bzw. eine Hybridheizung verbaut werden, solange der Anteil fossiler Brennstoffe unter 35% liegt.

  • Bei der Erneuerung der Heizung macht es strategisch Sinn bereits zu beachten, dass ab 2045 keine fossilen Brennstoffe genutzt werden dürfen, auch nicht in Bestandsheizungen.

  • CO2 Ausstoß wird im Energieausweis ergänzt

  • Photovoltaik und Smart Home Lösungen wie smarte Heizungsthermostate können positiv im Energieausweis angerechnet werden.


Ausnahmen des Gebäudeenergiegesetzes


  • Grundsätzlich gilt das GEG für alle Eigentümer, bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.

  • Ausnahmeregeln und Härtefälle: bspw. Ferienimmobilien (<4 Monate pro Jahr bewohnt)

  • Eigentümer, die vor dem 01.02.2002 mindestens eine Einheit im Gebäude selbst bewohnt haben, sind von den Pflichten zur Dämmung von Dach und Wärmeleitungen ausgenommen.

    • Die "Eigennutz-Ausnahme" gilt nicht für Kinder der Eigentümer, die ebenfalls in der Immobilie gewohnt haben.

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