Regelungen beim Eigentümerwechsel
Wechselt ein Bestandsgebäude den Eigentümer, beispielsweise durch Kauf, Erbe oder Schenkung, dann sind folgende Regelungen zu beachten:
Über 30 Jahre alte Öl- oder Gasheizungen müssen erneuert werden, wenn diese noch nicht auf Nieder- oder Brennwerttechnik basieren
Wartungsintervalle müssen eingehalten, und bspw. Klimaanlagen einer regelmäßigen Inspektion unterzogen werden
Dach, bzw. oberste Geschossdecke muss gedämmt werden, sofern sie noch keinen Mindestwärmeschutz (i.d.R. 4 cm Dämmung) aufweist.
Wärmeführende Rohre, die sich in unbeheizten Räumen (z.B. unausgebauter Keller) befinden, müssen gedämmt werden.
Die genannten Maßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren nach Einzug zu treffen. Erfolgt dies nicht, droht ein hohes Bußgeld.
Regelungen für Bestandsimmobilien ab 01.01.2024
Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Regelungen für Bestandsimmobilien:
Keine Tauschpflicht für bestehende Heizungen. Bei Heizungstausch gilt dann die kommunale Wärmeplanung, die bis 2026/2028 beendet sein muss.
Im Westerwald wird die kommunale Wärmeplanung in fast allen Regionen bis 2028 abgeschlossen sein müssen.
Neu eingebaute Heizungen müssen mindestens 65% erneuerbare Energien nutzen. Möglich sind:
Wärmepumpe
Stromdirektheizung
Fernwärme
Pellet- bzw. Holzheizung
Solarthermie
Heizungssysteme können auch kombiniert, bzw. eine Hybridheizung verbaut werden, solange der Anteil fossiler Brennstoffe unter 35% liegt.
Bei der Erneuerung der Heizung macht es strategisch Sinn bereits zu beachten, dass ab 2045 keine fossilen Brennstoffe genutzt werden dürfen, auch nicht in Bestandsheizungen.
CO2 Ausstoß wird im Energieausweis ergänzt
Photovoltaik und Smart Home Lösungen wie smarte Heizungsthermostate können positiv im Energieausweis angerechnet werden.
Ausnahmen des Gebäudeenergiegesetzes
Grundsätzlich gilt das GEG für alle Eigentümer, bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.
Ausnahmeregeln und Härtefälle: bspw. Ferienimmobilien (<4 Monate pro Jahr bewohnt)
Eigentümer, die vor dem 01.02.2002 mindestens eine Einheit im Gebäude selbst bewohnt haben, sind von den Pflichten zur Dämmung von Dach und Wärmeleitungen ausgenommen.
Die "Eigennutz-Ausnahme" gilt nicht für Kinder der Eigentümer, die ebenfalls in der Immobilie gewohnt haben.
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