Mietrecht II: Was die geplante Mietrechtsreform für Vermieter und Eigentümer im Westerwald bedeutet

  • September 26, 2026
Mietrecht II: Was die geplante Mietrechtsreform für Vermieter und Eigentümer im Westerwald bedeutet

Was ist „Mietrecht II"?

Nachdem Bundesjustizministerin Stefanie Hubig bereits im Februar 2026 einen ersten Referentenentwurf vorgelegt hatte, beschloss das Bundeskabinett am 29. April 2026 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete". Am 9. Juli 2026 beriet der Bundestag den Regierungsentwurf (BT-Drucksache 21/6807) in erster Lesung. Seitdem liegt das Vorhaben in den zuständigen Fachausschüssen – die zweite und dritte Lesung stehen noch aus, bevor das Gesetz verkündet werden kann. Ein verbindliches Datum für das Inkrafttreten gibt es damit noch nicht: Fachleute rechnen frühestens mit Herbst oder Winter 2026, sollte das Verfahren zügig abgeschlossen werden, mitunter wird aber auch erst 2027 genannt.

Die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick

Kennzahl / Regelung Geplanter Wert Stand
Kabinettsbeschluss Gesetzentwurf 29.04.2026 beschlossen
Erste Lesung Bundestag (BT-Drs. 21/6807) 09.07.2026 erfolgt
Aktuelle Verfahrensphase Ausschussberatung September 2026
Erwartetes Inkrafttreten frühestens Herbst 2026, eher 2027 Prognose
Kappungsgrenze Möblierungszuschlag 10 % der Nettokaltmiete oder 1 % Zeitwert der Möbel/Monat geplant
Höchstdauer Kurzzeitmietvertrag 6 Monate (+ einmalige Verlängerung auf 8 Monate) geplant
Wertgrenze vereinfachtes Modernisierungsverfahren (§ 559c BGB) 20.000 € je Wohnung (bisher 10.000 €) geplant
Deckel Indexmieten in angespannten Märkten max. hälftige Weitergabe des Anstiegs oberhalb 3,0 % p. a. geplant

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Pressemitteilungen vom 08.02.2026 und 29.04.2026), Deutscher Bundestag – Stand: September 2026.

Neben diesen Kernpunkten sieht der Entwurf auch eine Ausweitung der sogenannten Schonfristzahlung vor: Mieterinnen und Mieter sollen eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs künftig einmalig durch Nachzahlung der Rückstände abwenden können – bislang galt dieses Recht nur bei einer fristlosen Kündigung.

Was bedeutet das für Vermieter und Eigentümer im Westerwald?

Ein wichtiger Unterschied für die Region vorab: Der Westerwaldkreis zählt nach der aktuellen rheinland-pfälzischen Mieterschutzverordnung (gültig vom 8. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2029) nicht zu den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt – anders als etwa Mainz, Ludwigshafen, Speyer, Worms oder Landau. Die klassische Mietpreisbremse bei Wiedervermietung greift hier also weiterhin nicht, und auch der geplante Indexmieten-Deckel dürfte sich in seiner jetzigen Fassung vor allem auf ausgewiesene Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt beziehen.

Anders sieht es bei mehreren anderen Neuregelungen aus, die unabhängig von einer solchen Gebietsausweisung bundesweit gelten sollen und damit auch Vermieter im Westerwald unmittelbar betreffen:

  • Wer eine möblierte Wohnung vermietet, sollte den Möblierungszuschlag frühzeitig überprüfen und dokumentieren – künftig soll er nachvollziehbar und auf maximal 10 Prozent der Nettokaltmiete beziehungsweise 1 Prozent des Zeitwerts der Möbel pro Monat begrenzt sein.
  • Kurzzeitvermietungen, etwa an Pendler, Monteure oder für Übergangszeiten, benötigen weiterhin einen sachlichen Grund und wären künftig zeitlich klar auf sechs, maximal acht Monate begrenzt.
  • Die angehobene Wertgrenze beim vereinfachten Modernisierungsverfahren (§ 559c BGB) auf 20.000 Euro je Wohnung dürfte energetische Sanierungen für Eigentümer administrativ etwas erleichtern.
  • Bei Zahlungsverzug von Mietern lohnt sich künftig ein genauerer Blick auf die Fristen, da die Schonfristzahlung auch bei ordentlichen Kündigungen greifen soll.

Wie geht es weiter?

Da sich der Entwurf noch in der Ausschussberatung befindet, sind inhaltliche Änderungen an einzelnen Punkten bis zur zweiten und dritten Lesung im Bundestag nicht ausgeschlossen. Eigentümer und Vermieter im Westerwald sollten das Gesetzgebungsverfahren in den kommenden Monaten im Blick behalten, insbesondere bei laufenden oder geplanten möblierten Vermietungen, Indexmietverträgen und größeren Modernisierungsvorhaben. Wer aktuell einen neuen Mietvertrag aufsetzt oder eine Modernisierung plant, sollte die absehbaren Änderungen bereits mitdenken, auch wenn das Gesetz formal noch nicht in Kraft ist.

Fazit

„Mietrecht II" ist noch nicht beschlossen, aber die Richtung ist klar: mehr Transparenz bei möblierten Wohnungen, eine Deckelung der Indexmieten in angespannten Märkten und etwas mehr Spielraum für Vermieter bei einfachen Modernisierungen. Für den Westerwald gilt dabei: Nicht jede Regelung der Reform greift automatisch vor Ort, da der Kreis kein ausgewiesenes Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ist – die bundesweiten Regeln zu Möblierungszuschlag, Kurzzeitmiete und Schonfristzahlung betreffen Vermieter hier aber genauso wie überall sonst. Ich verfolge das Verfahren für Sie weiter und informiere an dieser Stelle, sobald der Bundestag final entschieden hat. Bei Fragen zu Ihrem konkreten Mietverhältnis oder einer geplanten Modernisierung berate ich Sie gerne persönlich.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – „Mehr Mieterschutz bei möblierten Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträgen und Schonfristzahlungen: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf", Pressemitteilung vom 29.04.2026: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/0429_Miete_II.html